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Betreuungsvereinbarung (Auszug aus der Promotionsordnung vom 18. März 2016)

§ 4

Betreuungsvereinbarung

  1. In einer Betreuungsvereinbarung verpflichten sich zwei betreuungsberechtigte Personen, die Bewerberin oder den Bewerber bei der Anfertigung einer Promotion für eine bestimmte Dauer, in der Regel drei Jahre, zu betreuen. 2Eine der betreuenden Personen übernimmt die Erstbetreuung.

  2.  Eine Betreuungsvereinbarung enthält folgende Festlegungen:
    1. Angaben zu der Doktorandin oder dem Doktoranden und den Betreuenden
    2. vorläufiger Arbeits- und Zeitplan
    3. Vereinbarung über die im Rahmen des Promotionsvorhabens zu erbringenden Leistungen
    4. Angaben, wie oft und in welchem Rahmen die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Arbeitsschritte vorstellt
    5. Angaben zu Frequenz, Vorbereitung, Ablauf und Dokumentierung von Betreuungsgesprächen
    6. Verpflichtung zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis (Richtlinien der Ludwig-Maximilians-Universität München zur Selbstkontrolle in der Wissenschaft vom 16. Mai 2002, zuletzt geändert durch Beschluss vom 30. September 2014 in der jeweils gültigen Fassung).Werden diese Festlegungen nicht erfüllt, kann die Betreuungsvereinbarung Sanktionen, namentlich die Beendigung des Promotionsverhältnisses vorsehen.
  3. Erstbetreuende oder Erstbetreuender kann nur eine in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 6 oder 7 genannte Person der Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München sein. 2Eine Person, welche die in Satz 1 genannte Anforderung nicht erfüllt, kann nur dann Erstbetreuende oder Erstbetreuender sein, wenn der Fakultätsrat der Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Promotionsausschuss dem zustimmen. 3Sowohl der Fakultätsrat als auch der Promotionsausschuss können ihre Zustimmung insbesondere unter der Bedingung erteilen, dass eine weitere Betreuungsperson, welche die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt, bestimmt wird.
  4. Betreuungsvereinbarungen müssen diese Promotionsordnung sowie alle anderen Rechtsvorschriften einhalten und dürfen keine in dieser Promotionsordnung nicht ausdrücklich vorgesehenen Pflichten begründen oder Festlegungen treffen.