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Anmeldevoraussetzungen für Zwischenprüfung im Hauptfach Romanische Philologie

Auszug aus der Zwischenprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Magisterstudiengang vom 10. Oktober 1988, Änderungssatzung vom 23. August 2004

- Abschnitt II, Besondere Bestimmungen -

 

§ 35

Romanische Philologie

 

(1)  Die Zwischenprüfung im Fach Romanische Philologie wird nach Wahl des Studenten in einem der

Teilgebiete Französisch, Spanisch, Portugiesisch oder Rumänisch-Sprachwissenschaft abgelegt.

 

(2)  Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Sprachtestschein (nur in den Teilgebieten Französisch und Spanisch) bzw. Abschlussklausur des Sprachkurses I (nur in den Teilgebieten Portugiesisch und Rumänisch-Sprachwissenschaft),

2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Einführungsübung Sprachwissenschaft,

3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Einführungsübung Literaturwissenschaft,

4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar,

5. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar,

6. Nachweis lateinischer Sprachkenntnisse. § 26 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

(3)  Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der gemäß Absatz 1 gewählten Sprache,

2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprachwissenschaft,

3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft (entfällt im Teilgebiet Rumänisch-Sprachwissenschaft)

4. Vertrautheit mit den in der Lektüreliste angegebenen Werken der Sprachwissenschaft bzw. (außer im Teilgebiet Rumänisch-Sprachwissenschaft) der Literaturwissenschaft.

 

(4)  Art und Umfang der Prüfung

1. Teilgebiet Französisch:

Die Zwischenprüfung ist schriftlich und mündlich und besteht aus zwei Teilen. Die beiden Teile sind:

a) Sprachpraxis:

Die Prüfung ist mündlich und schriftlich, wobei beide Teile gleich gewichtet sind und bestanden werden müssen.

aa) mündlich (15 Min. + 5 Min. Vorbereitungszeit):

Überprüfung der Sprechfertigkeit in einem möglichst landeskundebezogenen Gespräch, ausgehend von einem Text, Bild oder dgl., der/das dem Kandidaten vorgelegt wird; zu bewerten sind Ausdrucksfähigkeit und sprachliche Korrektheit;

bb) schriftlich (100 Min.):

Kommentar über einen – möglichst auf ein landeskundliches Thema bezogenen – Text in der Fremdsprache, Beantwortung von Fragen zum Inhalt des Textes und zur allgemeinen vom Text angesprochenen Thematik.

Überprüfung der Sprachkenntnisse in den Bereichen Grammatik, Idiomatik, Stilistik, wobei dies im Rahmen einer kurzen Übersetzung eines deutschen Textes in die Fremdsprache erfolgen soll.

b) Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft:

Die schriftliche Prüfung ist in einem der beiden Bereiche abzulegen.

aa) bei Wahl von Sprachwissenschaft:

Bearbeitung von drei bis vier aus mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben zur französischen und allgemeinen Sprachwissenschaft. Der Themenbereich der Aufgaben wird durch eine jeweils bekannt gegebene sprachwissenschaftliche Lektüreliste für die Zwischenprüfung bestimmt (Bearbeitungszeit: 2 Stunden).

bb) bei Wahl von Literaturwissenschaft:

Interpretation eines von zwei zur Wahl gestellten literarischen Texten anhand von beigegebenen Leitfragen. Die Werke entstammen der jeweils bekannt gegebenen Lektüreliste für die Zwischenprüfung (Bearbeitungszeit: 3 Stunden).

Ein Teil der Prüfung in den Teilgebieten Nr. 1 bis 4 kann auch in einem der folgenden Fachsemester, er muss jedoch spätestens innerhalb der Frist des § 2 Abs. 3 abgelegt werden. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Der Student gibt bei der Meldung zur Prüfung an, ob er eine Aufteilung der Prüfung wünscht; gegebenenfalls hat er sich erneut rechtzeitig zur Ablegung des zweiten Prüfungsteils anzumelden.

 

2. Teilgebiet Spanisch:

Die Zwischenprüfung ist schriftlich und mündlich und besteht aus zwei Teilen. Die beiden Teile sind:

a) Sprachpraxis:

Die Prüfung ist mündlich und schriftlich, wobei beide Teile gleich gewichtet sind und bestanden werden müssen.

aa) mündlich (15 Min. + 5 Min. Vorbereitungszeit):

Überprüfung der Sprechfertigkeit in einem möglichst landeskundebezogenen Gespräch, ausgehend von einem Text, Bild oder dgl., der/das dem Kandidaten vorgelegt wird; zu bewerten sind Ausdrucksfähigkeit und sprachliche Korrektheit;

bb) schriftlich (100 Min.):

Kommentar über einen – möglichst auf ein landeskundliches Thema zu Spanien oder Hispano-Amerika bezogenen – Text in der Fremdsprache, Beantwortung von Fragen zum Inhalt des Textes und zur allgemeinen vom Text angesprochenen Thematik.

Überprüfung der Sprachkenntnisse in den Bereichen Grammatik, Idiomatik, Stilistik, wobei dies im Rahmen einer kurzen Übersetzung eines deutschen Textes in die Fremdsprache erfolgen soll.

b) Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft:

Die schriftliche Prüfung ist in einem der beiden Bereiche abzulegen.

aa) bei Wahl von Sprachwissenschaft:

Bearbeitung von drei bis vier aus mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben zur spanischen und allgemeinen Sprachwissenschaft. Der Themenbereich der Aufgaben wird durch eine jeweils bekannt gegebene sprachwissenschaftliche Lektüreliste für die Zwischenprüfung bestimmt (Bearbeitungszeit: 2 Stunden).

bb) bei Wahl von Literaturwissenschaft:

Interpretation eines von zwei zur Wahl gestellten literarischen Texten anhand von beigegebenen Leitfragen. Die Werke entstammen der jeweils bekannt gegebenen Lektüreliste für die Zwischenprüfung (Bearbeitungszeit: 3 Stunden).

Ein Teil der Prüfung in den Teilgebieten Nr. 1 bis 4 kann auch in einem der folgenden Fachsemester, er muss jedoch spätestens innerhalb der Frist des § 2 Abs. 3 abgelegt werden. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Der Student gibt bei der Meldung zur Prüfung an, ob er eine Aufteilung der Prüfung wünscht; gegebenenfalls hat er sich erneut rechtzeitig zur Ablegung des zweiten Prüfungsteils anzumelden.

 

3. Teilgebiet Portugiesisch:

Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Teilen. Die beiden Teile sind:

a) Sprachpraxis:

Schriftliche Arbeit, bestehend aus Diktat, Übersetzung eines kurzen portugiesischen Prosatextes ins Deutsche und Fragen zur Grammatik (Arbeitszeit: 2 Stunden);

b) Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft:

Die Prüfung in Sprachwissenschaft ist schriftlich und besteht aus der Bearbeitung von drei bis vier aus mehreren zur Wahl gestellten Fragen zur portugiesischen und allgemeinen Sprachwissenschaft. Der Themenbereich der Aufgaben wird durch eine jeweils bekannt gegebene sprachwissenschaftliche Lektüreliste für die Zwischenprüfung bestimmt (Bearbeitungszeit: 2 Stunden).

Die Prüfung in Literaturwissenschaft ist mündlich und bezieht sich auf die in der Lektüreliste angegebenen Werke der portugiesischen Literatur (Dauer: ca. 20 Min.).

Ein Teil der Prüfung in den Teilgebieten Nr. 1 bis 4 kann auch in einem der folgenden Fachsemester, er muss jedoch spätestens innerhalb der Frist des § 2 Abs. 3 abgelegt werden. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Der Student gibt bei der Meldung zur Prüfung an, ob er eine Aufteilung der Prüfung wünscht; gegebenenfalls hat er sich erneut rechtzeitig zur Ablegung des zweiten Prüfungsteils anzumelden.

 

4. Teilgebiet Rumänisch-Sprachwissenschaft:

Die Zwischenprüfung ist schriftlich und besteht aus zwei Teilen. Die beiden Teile sind:

a) Sprachpraxis:

Schriftliche Arbeit, bestehend aus Diktat, Übersetzung eines kurzen rumänischen Prosatextes und Fragen zur Grammatik (Arbeitszeit: 2 Stunden);

b) Sprachwissenschaft:

Bearbeitung von drei bis vier aus mehreren zur Wahl gestellten Fragen zur rumänischen und allgemeinen Sprachwissenschaft. Der Themenbereich der Aufgaben wird durch eine jeweils bekannt gegebene sprachwissenschaftliche Lektüreliste für die Zwischenprüfung bestimmt (Bearbeitungszeit: 2 Stunden).

Ein Teil der Prüfung in den Teilgebieten Nr. 1 bis 4 kann auch in einem der folgenden Fachsemester, er muss jedoch spätestens innerhalb der Frist des § 2 Abs. 3 abgelegt werden. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Der Student gibt bei der Meldung zur Prüfung an, ob er eine Aufteilung der Prüfung wünscht; gegebenenfalls hat er sich erneut rechtzeitig zur Ablegung des zweiten Prüfungsteils anzumelden.

 

(5)  Bewertung und Wiederholung

Die Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Wiederholung beschränkt sich auf den nicht bestandenen Prüfungsteil.