Prüfungsämter der Geistes- und Sozialwissenschaften
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Anmeldevoraussetzungen für Zwischenprüfung im Hauptfach Philosophie

Auszug aus der Zwischenprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Magisterstudiengang vom 10. Oktober 1988, Änderungssatzung vom 22. September 2006

- Abschnitt II, Besondere Bestimmungen -

 

§ 47

Philosophie

 

(1)  Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme

a) an dem Grundkurs „Einführung in die Philosophie“

b) an dem Grundkurs „Logik I“

c) an der Überblicksvorlesung „Theoretische Philosophie I

oder II“ mit Proseminar aus der Fächergruppe „Kernfächer der Theoretischen Philosophie“

          aa) Sprachphilosophie (S)

          bb) Erkenntnistheorie (E)

          cc) Metaphysik und Ontologie (MO)

          dd) Philosophie des Geistes (PhG)

d) an der Überblicksvorlesung „Praktische Philosophie I

oder II“ mit Proseminar aus der Fächergruppe „Kernfächer der Praktischen Philosophie“

          aa) Ethik (Eth)

          bb) Handlungstheorie (H)

          cc) Politische Philosophie (P)

 e)   an einer

 aa) der Überblicksvorlesungen „Geschichte der Philosophie I - IV“ mit einem Proseminar

(1) aus der Fächergruppe „Geschichte und klassische Texte der Philosophie“ (GkTPh)

(a) Philosophie der Antike und des frühen Mittelalters

(b) Philosophie des späten Mittelalters und der Renaissance

(c) Philosophie der Neuzeit I

(d) Philosophie der Neuzeit II

entsprechend der gewählten historischen Epoche der Überblicksvorlesung

oder

(2) aus der Fächergruppe „Weitere Gebiete der Philosophie“

(a) Philosophische Anthropologie (PhA)

(b) Geschichtsphilosophie (GPh)

(c) Religionsphilosophie (RPh)

(d) Naturphilosophie (NPh)

(e) Ästhetik und Kunstphilosophie (Ae)

oder

bb) der Überblicksvorlesungen und der zugehörigen Übung aus dem Bereich „Logik und Wissenschaftstheorie“ (LW)

(1) Wissenschaftstheorie I

(2) Wissenschaftstheorie II: Metatheorie empirischer Theorien

(3) Logik II: Die Gödelschen Unvollständigkeitssätze

 sowie an einem Proseminar aus dieser Fächergruppe.

 

2. Nachweis eines Orientierungsgesprächs zum bisherigen Studienverlauf und der weiteren Studienplanung mit einem der hauptamtlichen Professoren und/oder der wissenschaftlichen As-sistenten am Ende des 2., spätestens des 3. Fachsemesters.

 

3. Nachweis von Kenntnissen in:

a) Latein oder

b) Altgriechisch oder

c) neben der deutschen Sprache und zwei anderen europäischen Fremdsprachen mindestens einer weiteren Sprache philosophischer Literatur, wenn der Student aus einem außerhalb, bzw. einer weiteren außereuropäischen Sprache philosophischer Literatur, wenn der Student aus einem innerhalb von Westeuropa liegenden Land kommt.

§ 26 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

(2)  Art und Umfang der Prüfung, inhaltliche Prüfungsanforderungen

Die Zwischenprüfung besteht aus zwei mündlichen Prüfungen von jeweils etwa 20 Minuten Dauer. Eine der beiden Prüfungen hat

1. ein Kernfach der theoretischen oder der praktischen Philosophie zum Gegenstand, jedoch nicht dasselbe Kernfach, in welchem der Leistungsnachweis im zur Anmeldung vorgelegten Proseminarschein erbracht wurde;

2. Die andere der beiden Prüfungen hat entweder

a) ein Fach aus der Fächergruppe Weitere Gebiete der Philosophie oder Geschichte und klassische Texte der Philosophie zum Gegenstand, jedoch nicht dasselbe Kernfach, aus welchem die Leistungsnachweise nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. e) aa) (Überblicksvorlesung und Proseminar) stammen

oder

b) die Inhalte einer Vorlesung mit zugehöriger Übung aus der Fächergruppe Logik und Wissenschaftstheorie zum Gegenstand, jedoch nicht dieselbe Vorlesung, aus welcher die Leistungsnachweise nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) bb) (Überblicksvorlesung mit Übung und Proseminar) stammen.

Grundkenntnisse im Fach Logik und Wissenschaftstheorie werden in jeder der beiden Prüfungen vorausgesetzt und können in sie einbezogen werden.

Bei der Meldung zur Zwischenprüfung ist anzugeben, welche beiden Fächer Gegenstand der Zwischenprüfung sein sollen. Satz 2 ist dabei zu beachten. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. Das Recht auf Vorschlag von Prüfern gemäß § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.

 

(3)  Bewertung und Wiederholung

Die Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Wiederholung beschränkt sich auf den nicht bestandenen Prüfungsteil.