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Anmeldevoraussetzungen für Zwischenprüfung im Hauptfach Nordische Philologie

Auszug aus der Zwischenprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Magisterstudiengang vom 10. Oktober 1988, Änderungssatzung vom 23. August 2004

- Abschnitt II, Besondere Bestimmungen -

 

§ 74

Nordische Philologie

 

(1)  Die Zwischenprüfung im Fach Nordische Philologie wird in den Teilgebieten „Sprache, Literatur

und Kultur Nordeuropas vor der Reformation und germanische Altertumskunde“ und „Sprache,

Literatur und Kultur Nordeuropas nach der Reformation“ abgelegt.

 

(2)  Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme

1. an beiden Teilen des zweisemestrigen Einführungskurses in das Studium der Nordischen Philologie,

2. an dem Einführungskurs in die altnordische Sprache,

3. an dem dreisemestrigen Sprachkurs in der gewählten skandinavischen Sprache, ersatzweise Nachweis entsprechender, anderweitig erworbener Sprachkenntnisse (durch Lektorenzeugnis),

4. nur mit Norwegisch als Hauptsprache: an einem Sprachkurs nynorsk,

5. an je einem Proseminar aus den beiden in Absatz 1 genannten Teilgebieten des Faches.

 

(3)  Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch des Altnordischen und der gewählten Sprache,

2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprach- und Literaturwissenschaft,

3. Vertrautheit mit den Inhalten und Methoden der beiden in Absatz 1 genannten Teilgebiete des Faches.

 

(4)  Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Die schriftliche Prüfung dauert drei Stunden und umfasst:

1. eine Übersetzung aus dem Altnordischen,

2. die Bearbeitung verschiedener Aufgaben aus den in Absatz 1 genannten beiden Teilgebieten des Faches.

Die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten. Sie umfasst:

1. eine zwanzigminütige Prüfung zu den in Absatz 1 genannten Teilgebieten unter Berücksichtigung der im Grundstudium besuchten Lehrveranstaltungen und der aus einer Literaturliste ausgewählten Themen,

2. eine zehnminütige Sprachprüfung in der gewählten neuskandinavischen Sprache durch den/die zuständige(n) Lektor/in.

 

(5)  Bewertung und Wiederholung

Die Prüfungsleistungen werden benotet. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in den beiden Teilen der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. Wird nur ein Teil der schriftlichen beziehungsweise der mündlichen Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet, erstreckt sich die Wiederholungsprüfung auf beide Teile der schriftlichen beziehungsweise der mündlichen Prüfung; eine in beiden Teilen bestandene schriftliche Prüfung beziehungsweise mündliche Prüfung wird für die Wiederholungsprüfung angerechnet. Ist die Zwischenprüfung bestanden, wird aus den beiden gleich gewichteten Noten für die Teile der schriftlichen Prüfung eine Note gebildet. Die Gesamtnote für die Zwischenprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der nach Satz 4 gebildeten Note, der Note für die mündliche Themenprüfung und der Note der mündlichen Sprachprüfung.