Prüfungsämter der Geistes- und Sozialwissenschaften
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Anmeldevoraussetzungen für Zwischenprüfung im Hauptfach Musikpädagogik

Auszug aus der Zwischenprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Magisterstudiengang vom 10. Oktober 1988, Änderungssatzung vom 23. August 2004

- Abschnitt II, Besondere Bestimmungen -

 

§ 20

Musikpädagogik

 

(1)  Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Proseminaren:

a) Einführung in die Musikpädagogik

b) Historische Musikpädagogik

c) Empirische Musikpädagogik

d) Musikdidaktik

2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Übungen:

a) Musiktheorie I, II, III, (3 x 2 SWS)

b) Gehörbildung I, II, III,  IV, (4 x 1 SWS)

c) Ensembleleitung I, II, (2 x 1 SWS)

d) Rhythmik und Improvisation (1 x 2 SWS)

3. Ferner sind mindestens zwei Semester Teilnahme an Chor oder Orchester nachzuweisen.

 

(2)  Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Wissenschaftlicher Bereich

Grundlegende Kenntnisse in den Teildisziplinen:

a) Historische Musikpädagogik: Überblick über die Geschichte musikalischen Lernens und Lehrens mit Schwerpunktkenntnissen;

b) Empirische Musikpädagogik: Grundlegende Kenntnisse in der musikpädagogischen Psychologie und Soziologie, insbesondere Vertrautheit mit Methoden und Ergebnissen der Musikalitäts- und Rezeptionsforschung, Kenntnisse über die Entwicklung musikalischer Fähigkeiten;

c) Musikdidaktik: Grundlegende Kenntnisse zur Planung und Anleitung musikalischer Lernprozesse, zu musikalischen Lernzielen, Lerninhalten, Lehrmethoden und Lernkontrollen; Kenntnis wichtiger musikdidaktischer Konzeptionen;

d) Musiktheorie: Kenntnisse in der Harmonie-, Satz- und Formenlehre, der Notations- und Instrumentenkunde;

e) Musikgeschichte: Überblick über die Musikgeschichte mit Schwerpunktkenntnissen.

 

2. Musikpraktischer Bereich

a) Instrument

Fertigkeit im Spielen eines Instruments. Als Instrumente sind zugelassen: Klavier, Orgel, Cembalo, Streichinstrumente, Holzblasinstrumente (einschließlich Blockflöte als Instrumentenfamilie), Blechblasinstrumente, Gitarre, Laute, Akkordeon, Schlagwerk.

b) Gesang

Beherrschung gesangstechnischer Grundlagen; Fähigkeit zur Gestaltung von Vokalwerken.

Der Prüfungsteilnehmer wählt ein Instrument oder Gesang als Schwerpunkt und gibt seine Wahl bei der Meldung zur Zwischenprüfung an. 

 

(3)  Art und Umfang der Prüfung

Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Teilen

1. Mündliche Prüfung

Prüfungsdauer: ca. 30 Minuten

Nachweis grundlegender Kenntnisse in den unter Absatz 2 Nr. 1 genannten Teildisziplinen.

2. Musikpraktische Prüfung

a) Instrument

Vortrag von 3 Stücken mittlerer Schwierigkeit aus verschiedenen Epochen, wenn ein Instrument als Schwerpunkt gewählt wird; sonst Vortrag von drei leichteren Stücken. Prüfungsdauer: ca. 20 Minuten, wenn das Instrument Schwerpunkt ist, sonst ca. 10 Minuten.

b) Gesang

Vortrag von 3 Vokalstücken mittlerer Schwierigkeit, wenn Gesang als Schwerpunkt gewählt wird; sonst Vortrag von 3 leichteren Stücken. Prüfungsdauer: ca. 15 Minuten, wenn Gesang Schwerpunkt ist, sonst ca. 10 Minuten.

 

(4)  Bewertung und Wiederholung

Die Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

Die musikpraktische Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen im Instrumentalspiel und im Gesang jeweils mit „bestanden“ bewertet worden sind.

Eine Wiederholung der Prüfung beschränkt sich gegebenenfalls auf den nicht bestandenen Prüfungsteil.