Prüfungsämter der Geistes- und Sozialwissenschaften
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Anmeldevoraussetzungen für Zwischenprüfung im Hauptfach Kunstpädagogik

Auszug aus der Zwischenprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Magis-terstudiengang vom 10. Oktober 1988, Änderungssatzung vom 22. September 2006

- Abschnitt II, Besondere Bestimmungen -

 

§ 19

Kunstpädagogik

 

(1)  Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweise über

1. den erfolgreichen Besuch von zwei Übungen über bildnerisches Gestalten (je 6 SWS),

2. den erfolgreichen Besuch von zwei Proseminaren der Fachdidaktik (je 2 SWS),

3. den erfolgreichen Besuch von drei Übungen der Didaktik des Zeichnens (je 3 SWS).

 

(2)  Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Grundkenntnisse in der Praxis künstlerischen Arbeitens

2. Grundkenntnisse in der Theorie und Geschichte der Fachdidaktik

 

(3)  Art und Umfang der Prüfung

Die Zwischenprüfung besteht aus drei Teilen:

1. der Anfertigung einer Mappe mit künstlerischen Arbeiten,

2. einer künstlerisch-praktischen Prüfung v. 4 Stunden Dauer,

3. einer mündlichen Prüfung von ca. 20 Minuten Dauer.

Die Mappe soll mindestens die Arbeiten enthalten, die während des Grundstudiums entstanden sind. Durch sie und die künstlerisch-praktische Prüfung ist der Nachweis über Grundkenntnisse in  künstlerischem Arbeiten zu erbringen.

Die Mappe ist zusammen mit einer Versicherung, dass die Arbeiten selbständig erstellt worden sind, nach der Zulassung zur Prüfung bis spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzugeben. Wird die Mappe aus Gründen, die der Student selbst zu vertreten hat, nicht innerhalb der festgesetzten Frist abgegeben, so gilt dieser Prüfungsteil als mit „nicht bestanden“ bewertet. Gründe, die ein Überschreiten der Frist rechtfertigen sollen, sind vor Ablauf der Frist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend und glaubhaft zu machen.

In der mündlichen Prüfung ist der Nachweis von Grundkenntnissen in der Theorie und Geschichte der Fachdidaktik zu erbringen. An der mündlichen Prüfung kann nur der Student teilnehmen, dessen Mappe mit „bestanden“ bewertet wurde.

 

(4)  Bewertung und Wiederholung

Die Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

Bei der Wiederholung des ersten Prüfungsteils kann die neu vorzulegende Mappe mit Einverständnis der Prüfer auch Arbeiten aus der zuerst eingereichten Mappe enthalten. Wird der zweite und /oder dritte Teil der Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet, so beschränkt sich die Wiederholung auf den (die) nicht bestandenen Prüfungsteil(e).