Prüfungsämter der Geistes- und Sozialwissenschaften
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Anmeldevoraussetzungen für Zwischenprüfung im Hauptfach Italienische Philologie

Auszug aus der Zwischenprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Magisterstudiengang vom 10. Oktober 1988, Änderungssatzung vom 23. August 2004

- Abschnitt II, Besondere Bestimmungen -

 

§ 34

Italienische Philologie

 

(1)  Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Sprachtestschein,

2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Einführungskurs Sprachwissenschaft,

3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Einführungskurs Literaturwissenschaft,

4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar,

5. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar,

6. Nachweis lateinischer Sprachkenntnisse. § 26 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

(2)  Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der italienischen Sprache,

2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprachwissenschaft,

3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft,

4. Vertrautheit mit den im Lektüreplan angegebenen Werken der Sprach- bzw. Literaturwissenschaft.

 

(3)  Art und Umfang der Prüfung

Die Zwischenprüfung ist schriftlich und besteht aus zwei Teilen. Die beiden Teile sind:

1. Sprachpraxis:

Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Italienische (Bearbeitungszeit: 2 Stunden).

2. Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft

Bei Wahl von Sprachwissenschaft:

Bearbeitung von drei bis vier aus mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben zur italienischen und allgemeinen Sprachwissenschaft. Der Themenbereich der Aufgaben wird durch eine jeweils bekannt gegebene sprachwissenschaftliche Lektüreliste für die Zwischenprüfung bestimmt (Bearbeitungszeit: 2 Stunden).

Bei Wahl von Literaturwissenschaft:

Interpretation eines von zwei zur Wahl gestellten Texten. Die Texte entstammen der jeweils durch Anschlag bekannt gegebenen Lektüreliste für die Zwischenprüfung; Beantwortung von Einzelfragen zu weiteren Werken der Lektüreliste (Bearbeitungszeit: 3 Std.).

Ein Teil der Prüfung kann auch in einem der folgenden Fachsemester, er muss jedoch spätestens innerhalb der Frist des § 2 Abs. 3 abgelegt werden. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Der Student gibt bei der Meldung zur Prüfung an, ob er eine Aufteilung der Prüfung wünscht; gegebenenfalls hat er sich erneut rechtzeitig zur Ablegung des zweiten Prüfungsteils anzumelden.

 

(4)  Bewertung und Wiederholung

Die Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Wiederholung beschränkt sich auf den nicht bestandenen Prüfungsteil.