Prüfungsämter der Geistes- und Sozialwissenschaften
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Anmeldevoraussetzungen für Zwischenprüfung im Hauptfach Geschichte der Naturwissenschaften und der Technik

Auszug aus der Zwischenprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Magisterstudiengang vom 10. Oktober 1988, Änderungssatzung vom 23. August 2004

- Abschnitt II, Besondere Bestimmungen -

 

§ 18a

Geschichte der Naturwissenschaften und der Technik

 

(1)  Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweise über:

1. den erfolgreichen Besuch von zwei Proseminaren/Übungen zur Geschichte der Naturwissenschaften (je 2 SWS)

2. den erfolgreichen Besuch von zwei Proseminaren/Übungen zur Geschichte der Technik (je 2 SWS)

3. den erfolgreichen Besuch von zwei Proseminaren/Übungen zur Quellenkunde und Methodik der wissenschafts- und technikhistorischen Forschung (je 2 SWS)

4. lateinische Sprachkenntnisse. § 18 Abs. 2 Nr. 7 gilt entsprechend.

 

(2)  Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Grundkenntnisse über Methoden und Arbeitsmittel der Naturwissenschafts- und Technikgeschichte

2. Kenntnisse aus

    a) der Geschichte der Naturwissenschaften

    b) der Geschichte der Technik.

Die Prüfungsinhalte werden in Beziehung zu den jeweils angebotenen, mindestens zweistündigen Vorlesungen festgesetzt.

 

(3)  Art und Umfang der Prüfung

Die Zwischenprüfung besteht aus je einer mündlichen Prüfung (Dauer ca. 20 Minuten) aus der Geschichte der  Naturwissenschaften und der Geschichte der Technik.

Wenn aus fachspezifischen Gründen oder wegen der großen Zahl der Prüfungsteilnehmer eine mündliche Prüfung in angemessener Zeit nicht durchgeführt werden kann, kann die Prüfung auch in schriftlicher Form (Bearbeitungszeit je Teilprüfung 1 Stunde) abgehalten werden. Die jeweils angewandte Form der Zwischenprüfung wird zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, dem die Prüfung zugerechnet wird, festgelegt und bekannt gegeben.

 

(4)  Bewertung und Wiederholung

Die Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Wiederholung beschränkt sich auf die nicht bestandene Teilprüfung. Sie wird in der für den jeweiligen Prüfungstermin festgelegten Form abgelegt.