Prüfungsämter der Geistes- und Sozialwissenschaften
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Anmeldevoraussetzungen für Zwischenprüfung im Hauptfach Allgemeine Sprachwissenschaft

Auszug aus der Zwischenprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Magisterstudiengang vom 10. Oktober 1988, Änderungssatzung vom 23. August 2004

- Abschnitt II, Besondere Bestimmungen -

 

§ 42

Allgemeine Sprachwissenschaft

 

(1)  Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an

1. einer Einführungsveranstaltung in die Allgemeine Sprachwissenschaft;

2. zwei aufeinander aufbauenden Kursen in einer nicht indogermanischen Sprache oder einer modernen indogermanischen Sprache aus einem der folgenden Sprachzweige: Armenisch, Indisch, Iranisch oder Keltisch; der Nachweis des Hebraicums gilt als gleichwertige Erfüllung dieser Zulassungsvoraussetzungen;

3. einer Lehrveranstaltung, die als Einführung in die indogermanische Sprachwissenschaft gilt, oder einer einführenden Lehrveranstaltung aus einem Fach, das in den Fakultäten 12 bis 14 vertreten ist;

4. Nachweis lateinischer Sprachkenntnisse. § 26 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

(2)  Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Beherrschung der Grundtechniken der Sprachbeschreibung in drei frei wählbaren Disziplinen aus den Bereichen Phonetik/Phonologie, Morphologie, Syntax , Semantik, Pragmatik;

2. die Fähigkeit, strukturelle Besonderheiten der nach Absatz 1 Nr. 2 gewählten Sprache darzustellen;

3. Vertrautheit mit der wichtigsten Fachliteratur unter Einschluss englisch und entweder französisch oder russisch geschriebener Werke sowie die Fähigkeit, das Fach Allgemeine Sprachwissenschaft nach Gegenstand und Methode von benachbarten Fächern abzugrenzen bzw. wissenschaftssystematisch einzuordnen.

 

(3)  Art und Umfang der Prüfung

Die Zwischenprüfung besteht aus einer vierstündigen schriftlichen Prüfung, in der Aufgaben zu den unter Absatz 2 aufgeführten Themenbereichen zu bearbeiten sind.

 

(4)  Bewertung

Die Prüfungsleistung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.