Prüfungsämter der Geistes- und Sozialwissenschaften
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Informationen zur Anmeldung und zum Prüfungsverfahren

1. Prüfungsfrist:
  • § 5 Abs. 3 MagPO hat zur Konsequenz, dass die Meldung zur Prüfung allerspätestens am Ende des 12. Fachsemesters erfolgen muss, sonst muss die Prüfung als „erstmals abgelegt und nicht bestanden“ gewertet werden.
  • Es gibt keine Mindeststudienzeit. Sie können sich zur Prüfung melden, sobald Sie die erforderlichen Studiennachweise erworben haben.
2. Anmeldung zur Magisterprüfung:

Wenn Sie sich zur Magisterprüfung anmelden wollen, drucken Sie die entsprechenden PDF-Formulare aus:

Anmeldeformular zur Magisterprüfung ("Thema der Magisterarbeit") --> auf die Formularseite
Anmeldeformular der Magisterarbeit ("Antrag auf Zulassung") --> auf die Formularseite
  • Das Formular für das Thema der Magisterarbeit („Thema der Magisterarbeit“) bringen Sie zu einem Hochschullehrer bzw. einer Hochschullehrerin Ihrer Wahl und verständigen Sie sich mit ihm bzw. ihr über das Feld, aus dem das Thema gewählt werden soll. Das konkrete Thema wird vom Hochschullehrer / von der Hochschullehrerin auf dem Themenformular dem Prüfungsamt zugeleitet.
  • Das Formular für die Anmeldung („Antrag auf Zulassung“) füllen Sie aus und bringen es persönlich mit den erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung in das Prüfungsamt
  • Beachten Sie bitte die alphabetische Einteilung der Anmeldungstermine
  • Beachten Sie bitte die Zuständigkeiten
  • Bei der Anmeldung wird Ihnen das Thema Ihrer Magisterarbeit von der zuständigen Sachbearbeiterin ausgehändigt.
  • Eine Anmeldung ist nicht möglich, wenn dem Prüfungsamt kein Themenvorschlag des Hochschullehrers bzw. der Hochschullehrerin vorliegt oder wenn die in § 6 Abs. 2 MagPO angeführten Unterlagen nicht vollständig sind.             -->Erstellung der Magisterarbeit
  • Alle Scheine müssen den Stempel des Instituts tragen und korrekt als Haupt- oder Oberseminarschein gekennzeichnet sein.
3. Verlängerung der Bearbeitungszeit:
  • Verlängerungen des Abgabetermins für die Magisterarbeit werden nur noch in ganz besonderen, gut begründeten und belegten Ausnahmefällen gewährt.
  • Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 MagPO kann die Bearbeitungsfrist nur um maximal 3 Monate verlängert werden.
  • Wer eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist erhält, kann im eben begonnenen Semester die Prüfung nicht mehr abschließen. Die strenge Einhaltung dieser Termine ist unerlässlich, weil sonst der von der MagPO vorgeschriebene Organisationsablauf nicht eingehalten werden kann.
4. Anträge auf Rücktritt von einem Prüfungstermin:

Falls eine akute Erkrankung Sie zum Rücktritt von der Klausur oder einer mündlichen Prüfung zwingt, müssen diese Gründe unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden (§ 13 Abs. 2); d.h.

  • Sie müssen sofort (keinesfalls nach dem Prüfungstermin!) den Arzt aufsuchen und die Gründe für die Prüfungsunfähigkeit bescheinigen lassen.
  • Ähnliches gilt im Übrigen für das Überschreiten der Anmeldefrist (§ 5 Abs. 3 Sätze 3 bis 4) und der Bearbeitungsfrist (§ 7 Abs. 2) aus Krankheitsgründen: stets ist die Krankheit vor Ablauf der Frist nachzuweisen!
5. Nichtbestehen und Anträge auf Wiederholung:
  • Falls Sie eine Prüfung nicht bestehen, können Sie einen Antrag auf eine einmalige Wiederholung stellen.
  • Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung im Prüfungsamt gestellt werden.
  • Wird die Monatsfrist zur Beantragung der Wiederholungsprüfung nicht eingehalten, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.

Viel Erfolg bei Ihren Prüfungen!