Prüfungsämter der Geistes- und Sozialwissenschaften
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Anforderungen an ärztliche Atteste im Falle einer Erkrankung am Prüfungstermin

Im Krankheitsfall ist dem Antrag auf Rücktritt von einer Prüfung (Attestformular) ein ärztliches Attest beizulegen. Das Attest ist grundsätzlich am Tag des Prüfungstermins einzuholen, damit die Ärztin oder der Arzt die Symptome und ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der oder des Studierenden feststellen kann. Es enthält Beginn und Dauer der Erkrankung. Sollte Ihre/Ihr Sie normalerweise behandelnde/r Ärztin/Arzt keine Sprechstunde haben, ist es erforderlich, einen ärztlichen Notdienst hinzuzuziehen. Der Antrag und das Attest sind unverzüglich, das bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung, zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Prüfungsamt abzugeben (nicht bei der oder dem Prüfenden oder allgemein im Fach). Im Fall ansteckender Erkrankungen bitten wir um postalische Einreichung.

Unser Ziel ist, Ihren Antrag zeitnah zu bearbeiten. Daher sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

  • Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Attest und wird deshalb nicht akzeptiert. Kopien oder E-Mails mit Scans können von Attesten werden angenommen; das Prüfungsamt behält sich vor Originale anzufordern. 
  • Nutzen Sie unbedingt unser Formular „Antrag auf Rücktritt von einer Prüfung“ (Attestformular). Davon abweichende Anträge können nicht zeitnah bearbeitet werden. Anträge, die kein wie oben geschildertes Attest beigefügt haben, werden nicht bearbeitet. Es kann keine Genehmigung auf Rücktritt geprüft werden, mit der Konsequenz, dass die Prüfung als nicht bestanden gewertet werden muss.
  • Der Prüfungsrücktritt kann online eingereicht werden: Antrag auf Rücktritt (Originale werden ggf. nachgefordert)
  • Analoge Einreichung: Bitte geben Sie das Attest im PAGS bei Ihrer/m zuständigen Sachbearbeiter/in ab oder schicken Sie es per Post zusammen mit dem Formular „Antrag auf Rücktritt von einer Prüfung“ an das
Prüfungsamt für Geistes- und Sozialwissenschaften (PAGS)
Geschwister -Scholl-Platz 1
80539 München

Rechtlicher Hintergrund:
  • Alle Bachelor- und Masterprüfungsordnungen sowie die Prüfungsordnungen des modularisierten Lehramts, die Magisterprüfungsordnung und sämtliche Diplomprüfungsordnungen verlangen, dass Anträge auf Fristverlängerung bzw. auf Rücktritt von Prüfungen hinreichend begründet und mit den entsprechenden Bestätigungen und Attesten unterstützt werden.
  • Der zuständige Prüfungsausschuss kann somit eine fundierte Entscheidung über das Vorliegen und den voraussichtlichen Zeitraum der Prüfungsunfähigkeit oder Studierunfähigkeit treffen.
  • Nicht ausreichend für die Annahme der Prüfungsunfähigkeit bzw. Studierunfähigkeit ist ein ärztliches Zeugnis, das sich darauf beschränkt, dem Prüfling Prüfungsunfähigkeit zu attestieren. Prüfungsunfähigkeit sowie Studierunfähigkeit sind Rechtsbegriffe. Ob deren Voraussetzungen gegeben sind, ist eine Rechtsfrage, die der Prüfungsausschuss anhand der Befunde in eigener Verantwortung zu beantworten hat, die eine ärztliche sachverständige Person dem Ausschuss zugänglich zu machen hat.

In Abstimmung mit dem Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz dürfen Prüfungsausschüsse folgende Anforderungen an ärztliche Atteste stellen:

  • Das ärztliche Zeugnis muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen aus ärztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass der Prüfungsausschuss daraus schließen kann, ob am Prüfungstag bzw. während der Bearbeitungszeit der Magister-, Diplom-, Bachelor- oder Masterhausarbeiten sowie aller anderen schriftlichen Hausarbeiten tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat.
  • Der Prüfungsausschuss und in dessen Auftrag das Prüfungsamt entscheidet, ob für einen relevanten Zeitraum tatsächlich Studierunfähigkeit vorlag. Dies bedeutet, dass bei ambulanter oder anderer hausärztlicher Behandlung aus dem ärztlichen Zeugnis die Hindernisse klar hervorgehen müssen, die eine Teilnahme an der Prüfung bzw. rechtzeitigen Anmeldung zur Prüfung unmöglich gemacht haben.
  • Das Zeugnis muss keine medizinische Diagnose enthalten.
  • Es muss jedoch sehr wohl Symptome und ihre Auswirkung auf die Befindlichkeit des Prüflings angeben, sodass der Prüfungsausschuss selbst eine fundierte Entscheidung über das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit bzw. Studierunfähigkeit treffen kann.

Daher fordert das Prüfungsamt im Auftrag der Prüfungsausschüsse die Studierenden auf, ein detailliertes ärztliches Attest vorzulegen, aus dem Beginn und Dauer sowie eine ausführliche Schilderung der Symptome der Erkrankung und ihrer Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bzw. Studierunfähigkeit hervorgehen. Anträge auf Verlängerung einer Prüfungsfrist bzw. auf Rücktritt von einer Prüfung sind unverzüglich, ohne schuldhafte Verzögerung, beim Prüfungsamt zu stellen.

 

Stand:08.02.2016