Prüfungsämter der Geistes- und Sozialwissenschaften
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Corona-Semester Wintersemester 2021/22

10.12.2021

Am 08.12.2021 hat der Bayerische Landtag Folgendes beschlossen:

Auch das Wintersemester 2021/22 gilt (wie bereits das Sommersemester 2020, das Wintersemester 20/21 und das Sommersemester 2021) sowohl in Bezug auf die Regelstudienzeit als auch in Bezug auf Prüfungsfristen nicht als Fachsemester.

Das bedeutet hinsichtlich der Prüfungsfristen, dass die immatrikulationsrechtliche Fachsemesterzählung zwar auch im Wintersemester 2021/22 - wie schon im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/21 sowie im Sommersemester 2021- und darüber hinaus weiter läuft.

Jedoch sind die prüfungsrechtlichen Fachsemester (PFS) für alle Studierenden, die im Wintersemester 2021/22 und/oder in den vorhergehenden drei Semestern in einem Studiengang eingeschrieben und nicht beurlaubt waren, um die Zahl der Semester niedriger anzusetzen, in denen eine Immatrikulation in den jeweiligen Studiengang ohne Beurlaubung vorlag.

Für Studierende, die im Wintersemester 2021/22 ihr Studium begonnen haben, verschieben sich die Prüfungshöchstfristen um ein Semester.

Bei Studierenden, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21 oder Sommersemester 2021 oder Wintersemester 2021/22 ihre Prüfungshöchstfrist erreicht haben, tritt die Rechtsfolge des erstmaligen oder auch des endgültigen Nichtbestehens also - je nach Dauer der Immatrikulation in den betreffenden Studiengang - erst ein, zwei, drei oder vier Semester später ein. Bitte nehmen Sie auch Kenntnis von der Bescheinigung über die prüfungsrechtlichen Fachsemester, die Sie in der Online-Selbstbedienungsfunktion für Studierenden der LMU abrufen können.

Achtung: Wiederholungsprüfungen und Wiederholungsprüfungen zur Notenverbesserung sind auf den nach dem Erstantritt einer Prüfung folgenden und in der in Prüfungs- und Studienordnung in der Anlage 2 in Verbindung mit dem Fließtext zu entnehmenden Termin abzulegen. Für den Regeltermin des Erstantritts sind die prüfungsrechtlichen Fachsemester (PFS) zu Grunde zu legen.

Auf die Durchführung der Staatsprüfungen (Staatsexamen Lehrämter) und die dort maßgeblichen Fristen findet die Regelung keine Anwendung, wohl aber auf die studienbegleitenden Prüfungen in den Studiengängen, die ganz oder teilweise mit einer Staatsprüfung abschließen. Bitte informieren Sie sich auf bei der Außenstelle des Prüfungsamtes für alle Lehrämter an öffentlichen Schulen (Staatsexamen) über die aktuellen Regelungen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte im Prüfungsamt an die für den jeweiligen Studiengang zuständige Sachbearbeitung! Sie können beim jeweiligen Studiengang unter "Kontakt/Ansprechparter" nachsehen, wer zuständig ist. Sie können das Team des Prüfungsamts telefonisch oder per E-Mail erreichen.