Prüfungsämter der Geistes- und Sozialwissenschaften
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Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes wegen der Corona-Pandemie

22.09.2020

Das Prüfungsamt bittet um Kenntnisnahme der kürzlich verabschiedeten Änderungen des Bayerischen Hochschulgesetzes:

Der Gesetzgeber hat mit dem neu eingeführten Artikel 99 des Bayerischen Hochschulgesetzes verschiedene Regelungen getroffen, mit denen der Sondersituation an den Hochschulen durch die Covid-19-Pandemie und ihren Auswirkungen auf die Studiensituation der Studierenden Rechnung getragen werden soll. Die Regelungen, die sich auf Prüfungsfristen und die Regelstudienzeit beziehen, sind über das Sommersemester 2020 hinaus wirksam und sollten bei der Studienplanung berücksichtigt werden. Sie gelten für die Dauer des gesamten Studiums in dem jeweiligen Studiengang.

Neben der in der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung festgelegten Regelstudienzeit gilt gemäß Art. 99 Abs. 2 BayHSchG für die im Sommersemester 2020 immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Damit wird für diese Studierenden insbesondere eine automatisch entsprechend verlängerte BAföG-Höchstbezugsdauer erreicht. Diese individuelle Regelstudienzeit wird auf der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen.

Für die in den Prüfungs- und Studienordnungen (PStO) festgelegten Regeltermine und Fristen gilt nach Art. 99 Abs. 1 BayHSchG das Sommersemester 2020 nicht als Fachsemester. Die immatrikulationsrechtliche Fachsemesterzählung läuft zwar auch im Sommersemester 2020 und darüber hinaus weiter. Jedoch sind die prüfungsrechtlichen Fachsemester (PFS) für alle Studierenden, die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang eingeschrieben und nicht beurlaubt waren, um ein Semester niedriger anzusetzen als die Fachsemester, die in der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen sind. Eine separate Bescheinigung zur Vorlage beim Prüfungsamt, auf der dieses neu hinzugekommene PFS ausgewiesen sein wird, ist derzeit in Vorbereitung und wird im Laufe des Wintersemesters 2020/21 – der genaue Zeitpunkt ist noch nicht bekannt – über die Online-Selbstbedienungsfunktion für Studierende der LMU erstmals bereitgestellt und in den folgenden Semestern aktualisiert abrufbar sein.

Bei Studierenden, die im Sommersemester 2020 ihre Prüfungshöchstfrist erreicht haben, tritt die Rechtsfolge des erstmaligen oder auch des endgültigen Nichtbestehens erst ein Semester später ein.

Bachelor-Studierende beispielsweise, die im Sommersemester 2020 immatrikuliert und nicht beurlaubt waren und im Wintersemester 2020/21 oder später im 7. Fachsemester sind, müssen in diesem 7. Fachsemester noch nicht - wie in den PStOen generell vorgeschrieben - zum spätestmöglichen Erstversuch einer Modul- oder Modulteilprüfung (einschließlich der Bachelorarbeit) antreten. Dies ist bei laut PStO semesterweisem Prüfungsangebot erst ein Semester später der Fall, also im 8. Fachsemester (8. Fachsemester minus 1 = 7. PFS). Dies gilt auch für andere Prüfungen, die an solche fachsemesterbezogene Fristen gebunden sind. Auch der freie Prüfungsversuch wird nach dieser Verfahrensweise berechnet.

Die Prüfungshöchstfristen sind dem § 11 der jeweiligen PStO für Bachelor- und Masterstudiengänge und dem § 9 der jeweiligen PStO für die universitären Prüfungen im Rahmen der Lehramtsstudiengänge der LMU zu entnehmen. Auf die Durchführung der Staatsprüfungen und die dort maßgeblichen Fristen findet Art. 99 Abs. 1 BayHSchG keine Anwendung. Bitte wenden Sie sich für die Berechnung der Fristen an das Prüfungsamt für alle Lehrämter an öffentlichen Schulen (Referat III.5).

Achtung: Für die durch die Änderung des BayHSchG veranlassten Verschiebungen von Regelterminen und Fristen sind keine gesonderten Anträge beim Prüfungsausschuss bzw. Prüfungsamt zu stellen.

Art. 99 Abs. 1 BayHSchG bezieht sich hingegen nicht auf Wiederholungsprüfungen und auf Prüfungen zur Notenverbesserung. Sie sind nicht von der gesetzlichen Regelung umfasst, da angenommen werden kann, dass die Vorbereitungszeit für den Erstversuch im von der Pandemie noch nicht betroffenen Zeitraum erfolgt ist.
Prüfungen, zu denen eine Anmeldung vorgenommen wurde und von denen nicht fristgerecht aus nicht selbst zu vertretenden Gründen zurückgetreten wurde, werden regulär gewertet.

In Zweifelsfällen erkundigen Sie sich bitte im Prüfungsamt!