Prüfungsämter der Geistes- und Sozialwissenschaften
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Zwischenprüfungsordnung der LMU München für den Magisterstudiengang (Magister-ZwPO) vom 10.10.1988

Aufgrund des Art. 5 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität München folgende Prüfungsordnung:

Inhaltsverzeichnis

  • Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
    • § 1 Anwendungsbereich und Zweck der Prüfungsordnung
    • § 2 Zeitpunkt, Meldung, Prüfungsfristen
    • § 3 Durchführung der Prüfung und Prüfungsorgane
    • § 4 Prüfer und Beisitzer
    • § 5 Zulassungsvoraussetzungen
    • § 6 Zulassungsverfahren
    • § 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
    • § 8 Schriftliche Prüfung
    • § 9 Mündliche Prüfung
    • § 10 Bewertung von Prüfungsleistungen
    • § 11 Nichtbestehen und Wiederholung
    • § 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
    • § 13 Mängel im Prüfungsverfahren
    • § 14 Ungültigkeit der Prüfung
    • § 15 Einsicht in die Prüfungsakten
    • § 16 Besondere Regelungen für Behinderte
    • § 17 Befreiung von der Zwischenprüfung
  • Abschnitt II: Besondere Bestimmungen
    • § 18 Didaktik der Geschichte
    • Alte Geschichte
    • Mittelalterliche Geschichte
    • Neuere und neueste Geschichte
    • Bayerische Geschichte und allgemeine Landesgeschichte
    • Geschichte Ost- und Südosteuropas
    • Geschichtliche Hilfswissenschaften
    • Wissenschaftsgeschichte und Universitätsgeschichte
    • Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
    • § 18a Geschichte der Naturwissenschaften und der Technik
    • § 19 Kunstpädagogik
    • § 20 Musikpädagogik
    • § 21 Didaktik der deutschen Sprache und Literatur
    • § 22 Englische Sprachwissenschaft und mittelalterliche englische Literatur (ES)
    • Englische Literaturwissenschaft (EL)
    • Didaktik der englischen Sprache und Literatur (ED)
    • § 23 Grundschuldidaktik
    • § 24 Kommunikationswissenschaft (Zeitungswissenschaft)
    • § 25 Amerikanische Kulturgeschichte
    • § 26 Mittlere und Neuere Kunstgeschichte
    • § 27 Germanistische Linguistik
    • § 28 Theoretische Linguistik
    • § 29 Neuere deutsche Literatur
    • § 30 Amerikanische Literaturgeschichte
    • § 31 Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaft
    • § 32 Musikwissenschaft
    • § 33 Pädagogik
    • § 34 Italienische Philologie
    • § 35 Romanische Philologie
    • § 36 Politische Wissenschaft
    • § 37 Sonderpädagogik
    • § 38 Deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters
    • § 39 Theaterwissenschaft
    • § 40 Albanologie
    • § 41 Baltologie
    • § 42 Allgemeine Sprachwissenschaft
    • § 43 Indogermanische Sprachwissenschaft
    • § 44 Indologie
    • § 45 Klassische Philologie: Griechische Philologie
    • § 46 Klassische Philologie: Lateinische Philologie
    • § 47 Philosophie
    • § 48 Logik und Wissenschaftstheorie
    • § 49 Klassische Archäologie
    • § 50 Ägyptologie
    • § 51 Judaistik
    • § 52 Slavische Philologie
    • § 53 Finnougristik
    • § 54 Byzantinistik und Neugriechische Philologie
    • § 55 Spätantike und byzantinische Kunstgeschichte
    • § 56 Lateinische Philologie des Mittelalters
    • § 57 Geschichte und Kultur des Nahen Orients sowie Turkologie
    • § 58 Völkerkunde
    • § 59 Iranistik
    • § 60 Deutsch als Fremdsprache
    • § 61 Japanologie
    • § 62 Sinologie
    • § 63 Assyriologie
    • § 64 Hethitologie
    • § 65 Semitisitk
    • § 66 Philologie des Christlichen Orients
    • § 67 Volkskunde
    • § 68 Vorderasiatische Archäologie
    • § 69 Vor- und Frühgeschichte
    • § 70 Provinzialrömische Archäologie
    • § 71 Phonetik und Sprachliche Kommunikation
    • § 72 Sprechwissenschaft (Psycholinguistik)
    • § 73 Computerlinguistik
    • § 74 Nordische Philologie und germanische Altertumskunde
    • § 75 Religionswissenschaft
    • § 76 Neogräzistik
  • Abschnitt III: Schlussbestimmungen
  • § 77 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich und Zweck der Prüfungsordnung

(1) Eine Zwischenprüfung nach dieser Ordnung ist von den Studenten abzulegen, die im Magisterstudiengang nach der Ordnung für den Erwerb des akademischen Grades eines Magister Artium (M. A.) an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 25. Juni 1986 (KMB1 II S. 268)  Magisterprüfungsordnung – in der jeweils geltenden Fassung studieren.

(2) Die Zwischenprüfung ist in dem nach der Magisterprüfungsordnung gewählten Hauptfach nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen des Abschnitts II dieser Prüfungsordnung schriftlich und / oder mündlich abzulegen. In den Nebenfächern findet keine Zwischenprüfung statt.

(3) Die Zwischenprüfung soll der Selbstkontrolle des Studenten über seinen Studienerfolg dienen und seine Eignung für das gewählte Studium feststellen. Sie schließt das Grundstudium ab; ihr Bestehen berechtigt zur Aufnahme des Hauptstudiums. *)

§ 2

Zeitpunkt, Meldung, Prüfungsfristen

(1) Die Zwischenprüfung wird in jedem Semester abgehalten. Der Termin zur Meldung wird rechtzeitig, in der Regel mindestens vier Wochen vorher ortsüblich (Anschlag am Schwarzen Brett des Instituts etc.) bekannt gegeben.

(2) Der Student soll sich so rechtzeitig zur Zwischenprüfung melden, dass er sie bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des 5. Fachsemesters abschließt. Wenn die für die Zulassung vorgeschriebenen sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann sie auch vorher abgelegt werden.

(3) Erfolgt aus selbst vertretenden Gründen keine so rechtzeitige ordnungsgemäße Meldung zur Zwischenprüfung, dass diese bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des sechsten Fachsemesters abgeschlossen werden kann, oder unterbleibt aus selbst vertretenden Gründen die Teilnahme an einer Prüfung, zu der eine Anmeldung vorliegt, gilt die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

(4) Vom Studenten nicht zu vertretende Gründe, die ein Überschreiten dieser Frist rechtfertigen, sind ohne Verzug schriftlich beim Prüfungsausschuss geltend und glaubhaft zu machen. Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer der Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Student erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, der im Fall der Ablehnung begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird.

*) Studenten, die ein Hauptfach studieren, in dem noch keine Zwischenprüfung stattfindet, können in ein zum Hauptstudium gehörendes Hauptseminar unter den in der / dem jeweiligen Studienordnung / Studienplan festgelegten Voraussetzungen aufgenommen werden. Das gleiche gilt für das Studium der Nebenfächer nach der Magisterprüfungsordnung

§ 3

Durchführung der Prüfung und Prüfungsorgane

(1) In den Fakultäten werden Prüfungsausschüsse gebildet, die für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung verantwortlich sind und, soweit nichts anderes bestimmt ist, die hierzu notwendigen Entscheidungen treffen.

(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Fachvertretern, die vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten (vgl. § 4) bestellt werden. Dem Prüfungsausschuss müssen mindestens zur Hälfte Hochschullehrer angehören. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Amtszeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt drei Jahre; Wiederbestellung ist möglich.

(3) Jeder Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungsbefugnis widerruflich auf den Vorsitzenden übertragen. Im übrigen ist der Vorsitzende befugt, unaufschiebbare Entscheidungen an Stelle des Prüfungsausschusses allein zu treffen; hierüber hat er den Prüfungsausschuss ohne Verzug zu informieren. Für den Geschäftsgang des Prüfungsausschusses gilt Art. 35 BayHSchG.

(4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,  insbesondere der Verwaltungsarbeiten, werden die Prüfungsausschüsse durch die Geschäftsstelle des Promotionsausschusses Dr. phil. und M.A. unterstützt. Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse können aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden mit dem Vollzug der Beschlüsse der Prüfungsausschüsse bzw. der Entscheidungen der jeweiligen Prüfungsausschussvorsitzenden beauftragen.

§ 4

Prüfer und Beisitzer

(1) Die Prüfer und Beisitzer werden von den Prüfungsausschüssen bestellt. Für die Bestellung der Prüfer bei mündlichen Prüfungen hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch auf die Bestellung des vorgeschlagenen Prüfers besteht nicht.

(2) Zum Prüfer können alle nach dem BayHSchG und der Hochschulprüfer-Verordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Zwischenprüfungen Befugten bestellt werden.

(3) Der Beisitzer muss hauptberuflich wissenschaftlich im Fachgebiet der Prüfung an der Universität tätig sein und mindestens das entsprechende oder ein verwandtes Fachstudium erfolgreich abgeschlossen haben.

§ 5

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Zwischenprüfung ist zugelassen, wer

1. die allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung besitzt;

2. mindestens in dem Semester, in dem er sich der Zwischenprüfung unterzieht, als Student in dem entsprechenden Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität München immatrikuliert ist;

3. die in Abschnitt II geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen im jeweiligen Fach erbracht hat;

4. eine der folgenden Prüfungen im gewählten oder einem verwandten, im Grundstudium gleichen Fach oder der gleichen Fachrichtung nicht bereits endgültig im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bestanden hat:

- die Zwischenprüfung

- die Diplom-Vorprüfung

- die Zwischenprüfung nach der Zwischenprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das vertiefte Studium der Lehramtsfächer vom 8. Juni 1983 (KMB1 II S. 820). Verwandt und im Grundstudium gleich sind insbesondere die Fächer, für die gemäß Abschnitt II eine gemeinsame Zwischenprüfung stattfindet.

Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die fachliche Zulassungsvoraussetzungen sind, wird durch Klausuren, Kolloquien, Referate, Berichte, Analysen o. ä. geführt. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden festgelegt. Nicht erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen können innerhalb der Frist zur Meldung zur Zwischenprüfung (§ 2 Absatz 3) nach Maßgabe des Abschnitts II wiederholt werden.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich beim zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. das Studienbuch,

3. eine Erklärung darüber, dass die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 vorliegt.

(3) Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, so kann ihm der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise in anderer Form zu führen.

§ 6

Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung zur Zwischenprüfung ist zu versagen, wenn der Kandidat die nach § 5 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder wenn er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert wurde.

(2) Kann der Kandidat eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebene fachliche Zulassungsvoraussetzung wegen seiner Teilnahme an einer noch laufenden Lehrveranstaltung nicht erbringen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Kandidaten unter er Bedingung zur Prüfung zulassen, dass er den Nachweis bis zu einem von ihm festzusetzenden Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum Beginn der Zwischenprüfung führt, sofern in den Besonderen Bestimmungen (Abschnitt II) dieser Prüfungsordnung kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn bekannt zu geben. Eine ablehnende Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§7

Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein ordnungsgemäßes Studium nachgewiesen wird. Studienzeiten in verwandten Studiengängen und die dabei erbrachten Studienleistungen sind auf Antrag anzurechnen, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird.

(2) Einschlägige Studienzeiten an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und die dabei erbrachten Studienleistungen sind auf Antrag anzurechnen, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Bei Zweifeln  an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländische Bildungswesen gehört werden.

(3) Eine Zwischenprüfung oder Diplom-Vorprüfung desselben oder eines verwandten Faches und andere vergleichbare Prüfungen in einem vergleichbaren oder benachbarten Studiengang, die ein Kandidat an einer wissenschaftlichen Hochschule innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes bestanden hat, werden auf Antrag anerkannt, soweit Gleichwertigkeit besteht. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn es sich um die Zwischenprüfung desselben Faches im gleichen Studiengang handelt. Die Anerkennung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn keine volle Gleichwertigkeit gegeben ist.

(4) Studienzeiten und Studienleistungen an Fachhochschulen werden auf Antrag anerkannt, falls sie den nach dieser Prüfungsordnung zu erbringenden Leistungen gleichwertig sind. Falls hierfür einheitliche Bestimmungen vom Staatsministerium für Wirtschaft und Kunst erlassen werden, gelten diese.

(5) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an staatlich anerkannten Fachakademien für Fremdsprachenberufe können auf Antrag auf das Studium in angewandten Sprachwissenschaften eines entsprechenden philologischen Faches im Magisterstudiengang angerechnet werden, soweit Gleichwertigkeit besteht.

§8

Schriftliche Prüfung

(1) Zur schriftlichen Prüfung wird rechtzeitig, in der Regel mindestens zwei Wochen vorher durch ortsübliche Bekanntmachung (Anschlag am Schwarzen Brett des Instituts etc.) geladen.

(2) Die schriftlichen Prüfungen sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten; einer der Prüfer soll der Aufgabensteller sein. Bei unterschiedlicher Bewertung werden die Noten gemittelt. §10 Abs. 3 gilt entsprechend. Von der Beurteilung durch einen Zweitprüfer kann dann abgesehen werden, wenn keine zweite prüfungsberechtigte Lehrperson zur Verfügung steht oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde.

(3) Bewertet ein Prüfer eine schriftliche Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bzw. „nicht bestanden“, so ist sie in jedem Fall einem Zweitprüfer zur Bewertung vorzulegen. Bei unterschiedlicher Bewertung versuchen sich die Prüfer zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, werden die Prüfungsleistungen mit Noten bewertet; das Ergebnis wird gemittelt. Die Bewertung lautet „bestanden“, wenn der ermittelte Notenwert mindestens 4,0 ist.

§9

Mündliche Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung wird spätestens eine Woche vorher durch ortsübliche Bekanntmachung (Anschlag am Schwarzen Brett des Instituts etc.) geladen.

(2) Die mündliche Prüfung hat die Form der Einzelprüfung vor einem oder vor mehreren Prüfern. Auf Beschluss des zuständigen Prüfungsausschusses können auch mehrere Prüflinge zusammen geprüft werden; in diesem Fall erhöht sich die Prüfungszeit entsprechend. Zur mündlichen Prüfung vor nur einem Prüfer ist ein Beisitzer zuzuziehen, dem die Führung des Protokolls obliegt.

(3) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. Das von Prüfer und Beisitzer unterzeichnete Protokoll ist bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

(4) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden gemäß §10 bewertet. Bei unterschiedlicher Bewertung durch mehrere Prüfer werden Noten ermittelt. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Im Falle einer Beschränkung der Bewertung auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ versuchen sich die Prüfer auf eine Bewertung zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, werden die Prüfungsleistungen mit Noten bewertet; das Ergebnis wird gemittelt. Die Bewertung lautet „bestanden“, wenn der ermittelte Notenwert mindestens 4,0 ist.

§10

Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen (Abschnitt II) von den jeweiligen Prüfern entweder mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ oder mit folgenden Noten und Prädikaten bewertet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigung oder Erhöhung der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Die Note 4,3 ist nicht ausreichend.

(3) Werden die Prüfungsleistungen benotet, so errechnet sich die Fachnote als Mittel der ggf. nach den Besonderen Bestimmungen (Abschnitt II) gewichteten Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Bei der Ermittlung werden zwei Stellen nach dem Komma berücksichtigt.

Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt

bis 1,50 = sehr gut

von 1,51 bis 2,50 = gut

von 2,51 bis 3,50 = befriedigend

von 3,51 bis 4,00 = ausreichend

ab 4,01 = nicht ausreichend

(4) Die Zwischenprüfung ist in einem Fach bestanden, wenn die Fachnote mindestens „ausreichend“ bzw. „bestanden“ lautet. Setzt sich die Zwischenprüfung aus verschiedenen Teilfächern zusammen, müssen alle Teilprüfungen mindestens mit „ausreichend“ bzw. „bestanden“ bewertet worden sein.

(5) Über die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die (bzw. die letzte) Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(6) Macht ein Student geltend, dass er zur Verfolgung berechtigter Interessen in einem Fach eine Bewertung mit Noten benötigt, ist ihm diese auf Antrag zu erteilen. Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen.

§11

Nichtbestehen und Wiederholung

(1) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie gemäß §2 Abs. 3 oder §12 Abs. 1 als nicht bestanden, so erhält der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die erzielte/n Bewertung bzw. Bewertungen ausweist und darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.

(2) Die Zwischenprüfung kann, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist in Ausnahmefällen auf Antrag zulässig. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen beim zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Die Besonderen Bestimmungen (Abschnitt II) können vorsehen, dass sich die Wiederholung nur auf die Teilfächer bzw. Teilprüfungen beschränkt, deren Prüfungsleistungen nicht mit mindestens „ausreichend“ bzw. „bestanden“ bewertet worden sind.

(3) Die erste Wiederholungsprüfung muss nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses zum nächsten regulären Prüfungstermin, die zweite Wiederholungsprüfung ebenfalls zum nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden, sofern nicht wegen besonderer, nicht selbst vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Die Fristen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Bei Versäumnis der Fristen gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern der Student die Gründe zu vertreten hat. §2 Abs. 4 gilt entsprechend.

§12

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ohne Verzug schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Dieser kann bei Krankheit die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so setzt er einen neuen Prüfungstermin fest.

(3) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden  die Prüfungsergebnisse in den bereits abgelegten Fächern bzw. Teilfächern angerechnet. Der Prüfungsausschuss soll bestimmen, dass die versäumten Prüfungsleistungen – sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen – zum erstmöglichen Termin nachgeholt werden.

(4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet.

(5) Die Entscheidung, ob der Kandidat von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen wird, trifft der Prüfungsausschuss.

§13

Mängel am Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben und nicht geheilt werden können, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden.

(2) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen ohne Verzug, in jedem Fall aber vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.

§14

Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Bewertungen berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Zwischenprüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls durch ein neues zu ersetzen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach der Zulassung zur Magisterprüfung ausgeschlossen.

§15

Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten, die Gutachten und die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Art. 32 BayVwVfG) gelten entsprechend.

(3) Der zuständige Prüfungsausschuss bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§16

Besondere Regelungen für Behinderte

Auf die besondere Lage ständig behinderter Kandidaten ist in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist behinderten Kandidaten, wenn die Art der Behinderung es rechtfertigt, auf schriftlichen Antrag eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungsteile zu gewähren. Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen.

§17

Befreiung von der Zwischenprüfung

Studenten desselben Studiengangs, die von solchen wissenschaftlichen Hochschulen an die Universität München kommen, an denen sie weder eine Zwischenprüfung noch eine dieser gleichstehende Prüfung ablegen mussten, kann gemäß §2 Abs. 4 eine Fristverlängerung gewährt werden. Der Prüfungsausschuss kann in diesem Fall ferner auf den Nachweis fachlicher Zulassungsvoraussetzungen verzichten. Er kann im Einzelfall eine Befreiung von der Zwischenprüfung gewähren, wenn die Ablegung der Zwischenprüfung eine unzumutbare Härte bedeutet.

Abschnitt II: Besondere Bestimmungen

§ 18 bis §76 als lose Einlageblätter erhältlich

Abschnitt III: Schlussbestimmungen

§77

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Sie gilt für diejenigen Studenten, die ihr Studium gemäß §1 Abs. 1 nach Inkrafttreten begonnen haben. Gemäß §7 angerechnete Studienzeiten werden bei der Feststellung des Studienbeginns berücksichtigt.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 28./29. Juli 1988 und der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 19. September 1988 Nr. III / 4 – 6 / 42872.

 

München, den 10. Oktober 1988

Professur Dr. Wulf Steinmann, Präsident

Die Satzung wurde am 11. Oktober 1988 in der Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 12. Oktober 1988 durch Anschlag in der Universität bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 12. Oktober 1988.

KWMB1 II 1989 S. 2